Wer kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden?
Als Willensvollstrecker können Freunde, Bekannte, Verwandte, Wunscherben oder gar eine juristische Person (Firma) eingesetzt werden, denn das Gesetz kennt nur die eine Bestimmung der Handlungsfähigkeit und setzt dabei keine besonderen Fähigkeiten voraus.
Wie kann ein Willensvollstrecker die Teilung durchführen?
Sind sich alle Erben einig, so ist der Willensvollstrecker verpflichtet, den Wünschen der Erben nachzukommen. Bahnen sich Erbstreitigkeiten an, so kann der Willensvollstrecker die Teilung des Nachlasses gerichtlich durchsetzen. Darf ein Willensvollstrecker die Teilung durchführen?
Was ist ein Willensvollstrecker in der Zeit der Trauer?
Da sich ein Willensvollstrecker zudem auch um alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Erblassers kümmert, ist er in der Zeit der Trauer auf jeden Fall eine grosse Entlastung und Hilfe für die Hinterbliebenen und Erben.
Wie genau werden die Willensvollstrecker benannt?
Nochmal genau benannt werden die Willensvollstrecker Aufgaben und Kompetenzen in Art. 518 ZGB. Der Willensvollstrecker hat bei all seinen Aufgaben einen großen Handlungsspielraum und ist nicht verpflichtet, Anweisungen der Erben Folge zu leisten.
Wie erhält der Willensvollstrecker die Legitimation?
Nimmt der Willensvollstrecker das Amt nach dem Tod des Erblassers an, so erhält der Willensvollstrecker von der Zivilrechtsverwaltung eine sogenannte Willensvollstreckerbescheinigung. Mit dieser kann er sich gegenüber den Erben und Behörden als Willensvollstrecker ausweisen und erhält seine Legitimation.
Was darf der Willensvollstrecker unterliegen?
Der Willensvollstrecker darf keiner Interessenskollision unterliegen, die Tatsache, dass er Erbe ist, genügt hierzu aber nicht. Entscheiden Sie sich für Erbplaner.ch und Sie können Ihren Willensvollstrecker ganz einfach definieren und festhalten. 1.
Kann ein Willensvollstrecker Grundstücke verkaufen oder belasten?
Ein Willensvollstrecker kann ohne weiteres und ohne Mitwirkung der Erbengemeinschaft Grundstücke verkaufen oder belasten. Seine Verfügungsmöglichkeiten sind sehr umfassend. Aber Achtung, sollte er gegen Willen der Erben und ohne objektiven Gründe seine Verfügungsmöglichkeiten ausnützen, so haftet er gegenüber den Erben. Gemäss Art. 517.