Wer kann aufrechnen?
Wenn zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden, kann jeder Teil (Schuldner) mit seiner Gegenforderung gegen die Forderung (Hauptforderung) des anderen Teils (Gläubigers) aufrechnen (§§ 387–396 BGB).
Wie erklärt man die Aufrechnung?
Erklärung zum Begriff Aufrechnung Als Aufrechnung wird ein Rechtsgeschäft bezeichnet, durch das gegenseitige und gleichartige Forderungen wechselseitig miteinander verrechnet werden. Demzufolge bewirkt eine Aufrechnung die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung.
Wo prüft man eine Aufrechnung?
Die Aufrechnung erhält somit eine Tilgungs- und eine Vollstreckungsfunktion. Ferner handelt es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht. Sie ist im Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ zu prüfen.
Was ist die Gegenforderung der Forderung?
Die Gegenforderung – Forderung, mit der aufgerechnet wird – ist die Forderung des Aufrechnenden (s.o.). Diese Forderung muss fällig sein (§ 387 BGB). Erfolgt die Aufrechnung vor Eintritt der Fälligkeit der eigenen Forderung, ist diese unwirksam.
Was ist eine Hauptforderung und eine Gegenforderung?
Aufrechnung. Als Hauptforderung wird jene Forderung bezeichnet, gegen die aufgerechnet wird; als Gegenforderung ist hingegen jene Forderung anzusehen, mit welcher Aufgerechnet wird. Zu beachten ist, dass Haupt- und Gegenforderung dem Gegenstand nach gleich sein müssen. Schuldet einer der beiden Teile dem anderen beispielsweise Geld,…
Ist die Klageforderung nicht begründet?
das Gericht berücksichtigt die Aufrechnung erst, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einwendungen des Beklagten für unbegründet hält.312 a, Klageforderung besteht nicht. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung nicht besteht, so weist es die Klage ab, ohne die Aufrechnung weiter zu beachten.
Was bedeutet eine Gegenseitigkeit der Forderungen?
Aufrechnung – Voraussetzungen. Dann muss eine Gegenseitigkeit der Forderungen bestehen. Dies bedeutet, dass jede der beiden Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist. Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Gemäß § 390 BGB darf keine Einrede gegenüber der Forderung bestehen. Es besteht kein Aufrechnungsverbot.