Wer kann Ausführer sein?
Nach Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.
Wer ist außenwirtschaftlicher Ausführer?
Der zollrechtliche Ausführer. Der zollrechtliche Ausführer wird – nach Änderung der Definition am 30.07.2018 – gem. „,Ausführer“ ist a. eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b.
Wer ist Anmelder einer Ware?
Person, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung (direkte Stellvertretung) abgegeben wird, Art. 5 Nr. 15 UZK.
Welche Rolle spielt der Ausführer im Ausfuhrverfahren?
Der Ausführer spielt eine wichtige Rolle im Ausfuhrverfahren. Er muss: Die Ware gestellen und die Ausfuhranmeldung abgeben. Einschlägige Verbote und Beschränkungen beachten. Die Ware tatsächlich ausführen.
Wie wird der Ausführer im Zollrecht definiert?
Der Ausführer wird im EU-Zollrecht gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA definiert, die Regelung wird seit der Anpassung der Zoll-Dienstvorschrift A0610 zum 25. Juni 2019 angewendet. Maßgeblich für den Ausführer ist gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA: Die Befugnis über das Verbringen der Ware ist vorhanden und wird ausgeübt.
Ist der Ausführer in der EU ansässig?
Damit muss der Ausführer immer in der EU ansässig sein. Ein lediglich zoll- und steuerrechtlich registriertes Unternehmen (EORI, UST-ID) ohne ständige Niederlassung in der EU kann damit nicht mehr Ausführer sein und muss sich von einem eu-ansässigen Anmelder indirekt vertreten lassen.
Wie wird der Ausführer definiert?
Im Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle) wird der Ausführer ähnlich definiert (Artikel 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO); Verfügungsmacht, Ausfuhrvertrag und Ansässigkeit sind entscheidend.