Wer kann einen Jahresabschluss erstellen?
Einen Jahresabschluss müssen grundsätzlich alle Kaufleute aufstellen (§ 242 HGB). Davon befreit sind Einzelkaufleute, die am ersten bzw. an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten (§ 241a HGB).
Was braucht man für Jahresabschluss?
die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres bzw. Eröffnungsbilanz; Steuerbescheide und sonstige Steuerunterlagen (Prüfungsberichte, Kontoauszüge u. Ä.);…den Zugriff zu sämtlichen Belegordnern der einzelnen Buchungskreise:
- Kasse,
- Banken,
- Eingangsrechnungen,
- Ausgangsrechnungen;
In welcher Reihenfolge werden die Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt?
Die Erstellung des Jahresabschlusses mithilfe der EDV kann man in 3 Arbeitsschritte aufteilen: Erstellen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. weiterer Bilanzen und Berichte) sowie der Steuererklärungen.
Wann muss ich einen Jahresabschluss erstellen?
Jahresabschluss und Lagebericht sind in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Nur der Jahresabschluss ist in den ersten 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres oder später aufzustellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.
Was tun beim Jahresabschluss?
Gemäß Handelsrecht besteht ein Jahresabschluss mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Je nach Rechtsform kommen weitere Bestandteile hinzu. Bei Kapitalgesellschaften muss dem Jahresabschluss noch ein Anhang und in bestimmten Fällen zusätzlich ein Lagebericht beigefügt werden.
Welche Konten werden zuerst abgeschlossen?
Zunächst werden daher die die Erfolgskonten über das GuV-Konto abgeschlossen und dann dessen Saldo mit dem Eigenkapital verrechnet. Danach werden die Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto (SBK) abgeschlossen und daraus die Schlussbilanz erstellt.