Wer kann ergänzungspfleger werden?
Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt. Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht.
Wie wird ein Ergänzungspfleger bestellt?
Leistungsbeschreibung. Ein Ergänzungspfleger wird durch das Gericht bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist.
Wie bekommt man einen Ergänzungspfleger?
Sie erstreckt sich nicht auf diejenigen Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Nur wenn ein ehrenamtlicher Einzelpfleger nicht vorhanden ist, kann das Jugendamt, ein Verein oder ein Berufspfleger bestellt werden (§ 1915 Abs. 1 in Verbindung § 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wie hat der Vormund das Recht und die Pflicht zu sorgen?
Der Vormund hat gemäß § 1793 Abs. 1 S. 1 das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Nach § 1793 Abs.
Wie wird die Vormundschaft angeordnet?
Die Vormundschaft wird in der Regel durch das zuständige Vormundschaftsgericht angeordnet. Dieses wählt den Vormund aus und ernennt ihn dazu. Der Vormund sorgt dafür, dass die rechtlichen Interessen des Mündels vertreten werden. Darunter zählt die Personen- als auch die Vermögenssorge.
Wie wird der Vormund von dem Familiengericht bestellt?
Der Vormund wird von dem Familiengericht nach § 1789 S. 1 bestellt. Der Vormund hat gemäß § 1793 Abs. 1 S. 1 das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Nach § 1793 Abs. 1 S. 2 gilt die Vorschrift des § 1626 Abs. 2 entsprechend.
Was übernimmt der Vormund für alle Lebensbereiche?
Im Unterschied zur Pflegschaft, übernimmt der Vormund die Verantwortung für alle Lebensbereiche ( §§ 1773-1895 BGB ). Nur Minderjährige können unter die Aufsicht eines Vormunds gestellt werden. Seit 1992 kann keine Vormundschaft für die Eltern mehr beantragt werden.