Wer kann Prozesskostenhilfe bekommen?
All diejenigen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Verfahren oder ihren Anwalt nicht oder nur unvollständig bezahlen können, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Wann Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Wer aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen finanziellen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen kann, darf gegebenenfalls beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) stellen.
Wie lange kann ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden?
Beim Kostenfestsetzungsantrag ist keine Frist zu beachten, Sie können diesen also auch Jahre später noch stellen, wenn Sie möchten. Bedenken Sie bei Ihrem Kostenfestsetzungsantrag allerdings die Verjährung rechtskräftiger Ansprüche: Gemäß § 197 BGB erfolgt diese nach 30 Jahren.
Wie lange ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckbar?
den mit Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeurteilten Verfahrenskosten handelt. Aus diesem Titel kann der Gläubiger grds. 30 Jahre lang gegen Sie vollstrecken.
Wann verjähren Kostenfestsetzungsbeschlüsse?
Kann beim Kostenfestsetzungsbeschluss eine Verjährung eintreten? Wie der Budesgerichtshof durch Beschluss vom 23.03
Wann muss ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden?
Ein Kostenfestsetzungsantrag gem. §§ 103 ff ZPO kann nach Ende eines gerichtlichen Verfahrens beim Gericht des ersten Rechtszuges gestellt werden, um die – je nach Ergebnis des Verfahrens – entstandenen und auszugleichenden Kosten festsetzen zu lassen.
Was passiert nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss?
Nach Abschluss eines Verfahrens können sich gegen den Prozessgegner oder auch gegen den eigenen Mandanten Ansprüche auf Kostenerstattung ergeben. Ein gerichtlich erwirkter Kostenfestsetzungsbeschluss dient dann als vollstreckbarer Titel, mit dem bei Zahlungsverweigerung sogar Pfändungen veranlasst werden können.
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss?
Der Kostenfestsetzungsbeschluss (inoffiziell: KFB) ist eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei an eine andere Partei erstatten muss. Es handelt sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).