Wer kann Schuldnerverzeichnis einsehen?
Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit weiter fortgeführt werden.
Was sind öffentliche Verzeichnisse?
Das Verzeichnis ist ein öffentlich zugängliches Register bei dem jeweils zuständigen Vollstreckungsgericht. Ziel des Verzeichnisses ist es, nicht kreditwürdige Personen vom täglichen Geschäftsverkehr fernzuhalten und so die Sicherheit der Unternehmen zu gewährleisten.
Wer kann Vermögensauskunft einsehen?
Zur Einsichtnahme in Vermögensverzeichnisse sind seit dem 01.01
Wo kann man Vermögensauskunft einsehen?
Das Portal ist seit dem 1. Januar 2013 unter www.vollstreckungsportal.de verfügbar. Darüber hinaus werden auch die durch die Schuldner abgegebenen Vermögensauskünfte direkt als elektronische Dokumente in dem bundesweiten Vollstreckungsportal verwaltet.
Wann wird man aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht?
Löschung von Amts wegen nach drei Jahren: Der Eintrag wird nach Ablauf von drei Jahren vom Amtsgericht automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Wann werden Daten aus Schuldnerverzeichnis gelöscht?
Folgen der Vermögensauskunft Das Schuldnerverzeichnis wird in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführt. Die Daten werden von Amts wegen nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht – gerechnet ab dem Tag der Eintragung. Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob die Forderung beglichen ist.
Was ist ein Eintragungsanordnung Verfahren?
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). …
Welches Gericht ist bei Schulden zuständig?
Das Vollstreckungsgericht ordnet Maßnahmen der Zwangsvollstreckung an. Es erlässt z. B. auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der für eine Konto- oder Lohnpfändung erforderlich ist.