FAQ

Wer kann zum Erganzungspfleger bestellt werden?

Wer kann zum Ergänzungspfleger bestellt werden?

Zuständig für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Das Gericht kann den Ergänzungspfleger frei auswählen, berücksichtigt aber üblicherweise den Vorschlag der Eltern.

Wie ernenne ich einen Testamentsvollstrecker?

Im Falle des Ersuchens des Erblassers an das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 Abs. 1 BGB), steht die Auswahl des Testamentsvollstreckers im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker bestellt?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Was ist das Familiengericht?

Mit einer Gesetzesänderung in 1976 ist das Familiengericht eine Abteilung, die im Amtsgericht als Abteilung existiert, die für die Verfahren in Familiensachen zuständig ist.

Welche Aufgaben haben das Familiengericht und seine Zuständigkeiten?

Die Aufgaben des Familiengerichts und seine Zuständigkeiten finden sich geregelt in § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Mit einer Gesetzesänderung in 1976 ist das Familiengericht eine Abteilung, die im Amtsgericht als Abteilung existiert, die für die Verfahren in Familiensachen zuständig ist. Inhaltsübersicht.

Kann der gesetzliche Vertreter des Kindes eine Ausschlagungserklärung abnehmen?

Gibt der gesetzliche Vertreter des Kindes dann auch eine Ausschlagungserklärung wegen mutmaßlicher Überschuldung des Nachlasses ab, muss das Familiengericht dies genehmigen. Versagen darf es diese Genehmigung zur Erbausschlagung nur nach Heranziehung der Nachlassakten und weiteren Ermittlungen zu den Gründen erfolgter Erbenausschlagung.

Welche typischen Rechtspositionen fallen nicht in den Nachlass?

Bestimmte typische Rechtspositionen sind nach dem Gesetz nicht vererblich und fallen deshalb nicht in den Nachlass. Beispielsweise erlischt der Nießbrauch an einer Sache, an einem Recht oder an einem Grundstück mit dem Ableben des Erblassers, § 1061 BGB.

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