Wer muss Antrag auf Sonntagsarbeit stellen?
Antwort: In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen und dort die Dezernate 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ für Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz -ArbZG zuständig. Der Antrag ist an die Dienststelle zu richten, in deren Aufsichtsbezirk der Betriebssitz ist.
Wann muss Sonntagsarbeit beantragt werden?
Nach § 13 Abs. 4 ArbZG soll die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt werden, wenn aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ein ununterbrochener Fortgang erforderlich ist.
Kann der Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?
Arbeitgeber dürfen regelmäßig schon aufgrund ihres Weisungsrechts (gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubte) Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Eine ausdrückliche Ermächtigung im Arbeitsvertrag ist hierzu nicht erforderlich.
Wann ist ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche untersagt?
Zudem besteht ein Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen ( „Samstagsruhe”, „Sonntagsruhe”) und an Feiertagen (“ Feiertagsruhe”). Am 24. und am 31. Dezember ist eine Beschäftigung Jugendlicher nach 14 Uhr durch das JArbSchG untersagt. Weiterhin dürfen jugendliche Beschäftigte nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt nicht werden.
Was ist das Verbot der Beschäftigung von Kindern?
Das Verbot der Beschäftigung von Kindern bezieht sich auf Abhängigkeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 1 JArbSchG. Es gilt auch für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Wann dürfen Kinder von 13 bis 15 Jahren beschäftigt werden?
Kinder von 13 bis 15 Jahren und schulpflichtige Jugendliche nach § 2 Abs. 3 JArbSchG dürfen ausnahmsweise nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 6 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.
Was sind die Einschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen?
a) Nacht-, Sonn-, und Feiertagsruhe: Einschränkungen für die Beschäftigung von Jugendlichen. Nach dem JArbSchG dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich beschäftigt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf vierzig Stunden an fünf Arbeitstagen nicht überschreiten.