Wer muss die LAP zahlen?
Bei Ablegen einer außerordentlichen Lehrabschlussprüfung (ohne bestehendes Lehrverhältnis) muss die Prüfungsgebühr vom Lehrling selbst bezahlt werden.
Wie viel kostet die LAP?
Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit EUR 110,–. In manchen Lehrberufen werden auch Materialkosten eingehoben. Wenn Sie während der Lehrzeit oder der Behaltezeit erstmals zur LAP antreten, ist Ihr Lehrbetrieb verpflichtet, die Prüfungstaxe zu ersetzen.
Wo macht man die Lehrabschlussprüfung?
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erfolgt bei der für den Lehrbetrieb des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle und kann frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit beantragt werden.
Wer zahlt den Vorbereitungskurs?
Gefördert werden die Kosten für Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung, auch wenn sie vom Lehrling selbst getragen werden. Die Förderung für Lehrlinge beträgt 100 % der Kurskosten (inkl. allfälliger USt.). Der Förderantrag ist vom Lehrling selbst bis spätestens 6 Monate nach Kursende einzubringen.
Was tun wenn man die Lehre nicht besteht?
Hat ein Lernender die Ausbildung nicht bestanden, besteht keine Pflicht, ihn weiterzubeschäftigen. Ist der Lehrling nur schulisch durchgefallen, steht einem Arbeitsvertrag mit «normalem» Lohn laut KV Schweiz nichts im Weg. Gesetzliche Verpflichtungen gibt es aber keine.
Wie lange dauert eine schriftliche Abschlussprüfung?
Zulassung zur gestreckten Abschlussprüfung Teilreckten Abschlussprüfung findet nach circa zwei Jahren statt. Für die Zulassung zu Teil 1 musst du die laut Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben.
Wann muss ein Ausbildungsverhältnis verlängert werden?
§ 21 Abs.fsbildungsgesetzes (BBiG) legt fest: „Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.“
Wann endet das Ausbildungsjahr 2022?
Zur Abschlussprüfung Teil 2 Winter 2021/2022 werden gemäß § 44 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alle Auszubildende zugelassen deren vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit bis zum 31. März 2021 endet und an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen haben.