Wer muss die Nutzerwechselgebühr zahlen?
Im Ergebnis ist daher zunächst festzuhalten, dass die Nutzerwechselgebühr grundsätzlich als Teil der Verwaltungskosten des Mietobjekts anzusehen ist und nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Damit hat regelmäßig der Vermieter diese Gebühr zu bezahlen.
Wer muss Zwischenablesung beauftragen?
Wer ist für die Zwischenablesung zuständig? Zuständig ist der Gebäudeeigentümer – eine Selbstablesung durch den Nutzer ist vom Verordnungsgeber somit nicht vorgesehen. Eigentümer oder deren Beauftragte können bei Nutzerwechseln die Zwischenablesungen selbst vornehmen oder den Abrechnungsdienstleister damit beauftragen.
Wer übernimmt die Kosten für die Zwischenablesung bei den Heizkosten bei Mieterwechsel?
Die Kosten einer auszugsbedingten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung sind Verwaltungskosten, die vom Vermieter zu tragen sind. Eine (sehr seltene) Ausnahme gilt nur dann, wenn im Mietvertrag die Mieterwechselkosten auf den Mieter ausdrücklich umgelegt wurden.
Wer trägt die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug?
„Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung trägt der Mieter.
Wer zahlt Kosten für Zwischenablesung bei Mieterwechsel?
Wer zahlt die Ablesung der Heizung?
Die Mieter*innen tragen die Kosten für das Ablesen der Heizung und das Erstellen der Heizkostenabrechnung. Zwar beauftragen Hausverwaltungen oder Vermieter*innen den Messdienstleister – aber sie legen die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung vollständig auf die Mieter*innen um.
Wer trägt die Kosten für die Heizkostenabrechnung?
Während die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können, sind die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten) nicht umlagefähig!