Wer sind die Parteien in einem Zivilprozess?
Wer die Parteien sind, wird durch die entsprechenden Bezeichnungen in der Klage ermittelt, §§ 253 II, 130 Nr. 1 ZPO (man spricht vom formellen Parteibegriff). Im Zivilprozess gilt das Zweiparteienprinzip, grundsätzlich sind nur zwei Parteien in einem Verfahren vorgesehen: Kläger und Beklagter.
Was ist eine gewillkürte Parteierweiterung?
Kompliziert ist die gewillkürte Parteierweiterung, in der ein weiterer Kläger oder Beklagter (Streitgenosse) in den Prozess eintritt. Ein bedingter Parteibeitritt (z.B. „Eintritt unter der Bedingung, dass die Klagepartei nicht zur Rechtsverfolgung befugt sei“), auch zu einem selbstständigen Beweisverfahren, ist jedenfalls nicht erlaubt.
Was versteht man unter Parteifähigkeit?
Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selbst Subjekt eines zivilrechtlichen Verfahrens zu sein. Nach § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Warum nehmen Parteien nicht an der Sitzverteilung teil?
Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Aus diesem Grund wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.
Wie viele Sitze erhält eine Partei bei der Europawahl?
Dies richtet sich nach der Zahl der von der Partei in den einzelnen Ländern erzielten Zweitstimmen. Auf jeden Fall erhält eine Partei jedoch die im jeweiligen Land errechneten Mindestsitze der 1. Stufe. Bei der Europawahl werden die 96 Sitze für die deutschen Abgeordneten ausschließlich im Wahlverfahren der Verhältniswahl besetzt.
Wie viele Zweitstimmen erhält eine Partei im Bundestag?
Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben (Grundmandatsklausel).