Wer stellt die Apostille aus?
Das Bundespatent- und Markenamt erteilt die Apostille für seine Urkunden selbst. Eine Übersicht der Länder, für die eine Apostille erteilt wird, finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Was kann Apostilliert werden?
Es können lediglich öffentliche Urkunden von Behörden mit der Apostille beglaubigt, bzw. von den Auslandsvertretungen legalisiert werden. Um öffentliche Urkunden handelt es sich z.B. bei Personenstandsurkunden, gerichtlichen und notariellen Urkunden, Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden.
In welchem Land brauche ich eine Apostille?
Länderliste für eine Apostille:
- A. Andorra. Antigua und Barbuda. Argentinien.
- B. Bahamas. Bahrain. Barbados.
- C. China (nur Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau) Cook-Inseln. Costa Rica.
- D. Dänemark (ohne Grönland und Faröer Inseln) Dominica.
- E. El Salvador. Ecuador. Estland.
- F. Fidschi. Finnland.
- G. Georgien. Grenada.
- H. Honduras.
Was ist der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Apostille?
Um eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden zu können, benötigen Sie einen Echtheitsnachweis. Die Echtheit wird durch Apostille bzw. Legalisation bestätigt. Der Unterschied zwischen Apostillen und Legalisationen besteht lediglich in der Form der Beglaubigung.
Wie wird eine Apostille ausgestellt?
Für deutsche Urkunden wird die „Haager Apostille“ von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Auslandsvertretungen können eine solche Apostille nicht ausstellen. Neben der ausstellenden Behörde sind je nach Bundesland weitere Stellen zur Ausstellung befugt.
Wo bekomme ich eine Apostille in Österreich?
In Österreich wird die Apostille – je nachdem, welche Behörde die betreffende Urkunde ausgestellt hat, durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Legalisierungsbüro), die Präsidentinnen/die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten erstinstanzlichen Gerichtshöfe (Präsidium des …
Wann ist eine Apostille notwendig?
– Eine Apostille genügt im Verhältnis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876). Eine Apostille erteilt für notarielle Urkunden der Landgerichtspräsident (Einzelheiten unter C) II.).