Wer trägt den Verlust bei einer AG?
Die Haftung der Aktionäre ist beschränkt. Ähnlich wie bei der GmbH haften die Anteilseigner der AG nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihren Anteilen, d.h. mit dem Wert ihrer Aktien.
Wie wird verfahren wenn eine AG Verluste macht?
Rechnerisch gesehen, wird das Eigenkapital des Unternehmens durch den Verlust aufgezehrt. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist dann gesetzlich verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, auf der die Aktionäre frisches Kapital in das Unternehmen einschießen müssen.
Wie haftet der Gesellschafter einer AG?
Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, d.h. es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre. Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
Wie verläuft der Verkauf an Kfz-Händler?
Der Verkauf an Kfz-Händler verläuft in der Regel unkompliziert. Sie übergeben das Auto oder Motorrad samt Fahrzeugpapieren und bekommen das Geld. Allerdings ist der Händlereinkaufpreis niedriger, als bei einem privaten Autoverkauf.
Wie orientieren sich Händler an einem Kfz-Ankauf?
Bei einem Kfz-Ankauf orientieren sich Händler, nach dem Listenpreis. Zusätzlich werden zum Teil auch Vergleichsangebote in Fahrzeugbörsen genutzt, um den Auto Zeitwert zu berechnen. Der überwiegende Teil der Kfz-Händler kaufen Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge, oft nur zum Händlereinkaufspreis oder auch Händlereinkaufswert an.
Was ist freie Preisgestaltung?
1. Grundsatz: Freie Preisgestaltung Grundsätzlich ist kein Händler dazu verpflichtet, bei der Gestaltung der Preise, zu denen er seine Waren oder Leistungen auf dem Markt anbietet, auf Konkurrenten Rücksicht zu nehmen. Er ist, soweit nicht ausnahmsweise gesetzliche Vorgaben bestehen (bspw.
Was ist ein Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis?
Verbot des Verkaufs von Waren unter Einstandspreis Eine unbillige Behinderung stellt insbesondere das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter dem sogenannten Einstandspreis von Unternehmen mit überlegener Marktmacht dar (§ 20 Abs. 3 Satz Nr. 2 GWB). a. Überlegene Marktmacht