Wer vollzieht rechtlich die Adoption?
Das adoptierte Kind wird durch die sog. Volladoption wie ein leibliches, eheliches Kind in die neue Familie integriert. Ehegatten können, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur gemeinsam adoptieren. Die Adoption durch einen Alleinstehenden ist von den rechtlichen Voraussetzungen her ebenfalls möglich.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Adoption?
Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Es gibt keine Unterhaltspflichten mehr hinüber und herüber, kein Erbrecht und auch kein Umgangsrecht. Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person.
Kann eine Adoption aufgelöst werden?
Eine Adoption kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn sie ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
Was ist die Adoption eines fremden Kindes?
In der Regel ist die Adoption eines fremden Kindes eine Volladoption. Das Bedeutet, dass die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern vollständig erlischt. In den meisten Fällen hat die Herkunftsfamilie gemäß Adoptionsrecht auch keinen Anspruch auf Kontakt zum Kind, wobei die endgültige Entscheidung darüber bei den Adoptiveltern liegt.
Was ist für die Adoption erforderlich?
Für die Adoption sind die Anträge des Annehmenden und Anzunehmenden erforderlich. Eine Mitwirkung Dritter ist nicht notwendig und nicht im Gesetz vorgesehen. Die Adoption eines Volljährigen bewirkt nur die Begründung der Verwandtschaft zu dem Adoptierenden, nicht jedoch zu dessen Verwandten.
Wie wird die Vormundschaft angeordnet?
Die Vormundschaft wird in der Regel durch das zuständige Vormundschaftsgericht angeordnet. Dieses wählt den Vormund aus und ernennt ihn dazu. Der Vormund sorgt dafür, dass die rechtlichen Interessen des Mündels vertreten werden. Darunter zählt die Personen- als auch die Vermögenssorge.
Was sind die Regelungen zur Vormundschaft?
Regelungen zur Vormundschaft finden sich in den §§ 1773 bis 1895 BGB und sind von denen der rechtlichen Betreuung (§§ 1896–1908 i) losgelöst. Die Person, die die Vormundschaft übernimmt, nennt sich Vormund bzw.