Wer zahlt bei einem Wildschaden?

Wer zahlt bei einem Wildschaden?

Wildschäden am eigenen Fahrzeug werden nur von einer Kaskoversicherung, also Teilkasko oder Vollkasko, übernommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt hierfür nicht auf. Durch den Haftpflichtschutz werden Schäden reguliert, die Dritten durch den Wildunfall entstanden sind.

Ist Wildschaden in der Teilkasko?

Die Teilkasko übernimmt nämlich nur Wildschaden, der durch sogenanntes Feder- oder Haarwild verursacht wurde – also bei einem Wildunfall mit einem Wildschwein, Reh, Fuchs, Hase oder Dachs. In der Regel zahlt die Teilkasko nicht für Schäden, die durch ein Ausweichmanöver entstanden sind.

Ist Wildunfall Teilkasko oder Vollkasko?

Eine Vollkasko-Versicherung zahlt in der Regel bei jedem Wildunfall. Allerdings kann der Versicherungsnehmer – anders als bei der Teilkasko – hochgestuft werden und seinen Schadenfreiheitsrabatt teilweise einbüßen. Zudem kann bei der Vollkasko-Versicherung eine vereinbarte Selbstbeteiligung Bestandteil des Tarifs sein.

Ist Wildschaden bei Vollkasko mit versichert?

Eine Vollkasko deckt nicht nur Schäden durch Rehe, Füchse, Hasen etc. (Haarwild), sondern auch durch Federwild und sogar Haustiere, „auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“, wie es versicherungstechnisch heißt.

Wie ist ein Wildschaden versichert?

Einen Wildschaden an Ihrem Auto wird von der Teilkaskoversicherung bezahlt (eine Vollkasko beinhaltet die Teilkasko). Haben Sie nur die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, bekommen Sie bei einem Wildschaden kein Geld von der Kfz-Versicherung.

Wie ist ein wildschaden versichert?

Was ist bei einem Wildschaden zu beachten?

Richtiges Verhalten nach einem Wildunfall

  • Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen und Unfallstelle absichern.
  • Sind Personen verletzt, die 112 wählen und Erste Hilfe leisten.
  • Auch ohne Verletzte muss immer die Polizei unter der Rufnummer 110 verständigt werden.

Wer darf Wildunfallbescheinigung ausstellen?

Die Ausstellung der Wildunfallbescheinigung obliegt in der Regel dem zuständigen Jäger/Jagdausübungsberechtigten bzw. der Polizei.

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