Wer zahlt das Urlaubsgeld?
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Es ist zu unterscheiden, von dem normalen Lohn, der während des Urlaubs gezahlt wird, der Urlaubsvergütung, Urlaubsentgelt genannt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht.
Wie wird Urlaubsgeld gezahlt?
Urlaubsgeld (auch Urlaubsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld oder 14. Monatsgehalt genannt) ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt. Die Auszahlung geschieht zusammen mit dem Urlaubsentgelt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt unabhängig vom Urlaub.
Kann die Firma Urlaubsgeld streichen?
Kein Recht auf Urlaubsgeld Da es keine gesetzliche Regelung für die Zahlung von Urlaubsgeld gibt haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dein Anspruch kann außerdem gekürzt werden oder entfallen, wenn du in Elternzeit warst, länger krank oder noch kein Jahr in einem Unternehmen arbeitest.
Ist Urlaubsgeld tariflich?
Die Höhe der tariflich vereinbarten Urlaubsextras fällt je nach Branche sehr unterschiedlich aus: Zwischen 155 und 2.270 Euro bekommen Beschäftigte in der mittleren Vergütungsgruppe in diesem Jahr als tarifliches Urlaubsgeld (ohne Berücksichtigung von Zulagen/Zuschlägen, bezogen auf die Endstufe der Urlaubsdauer).
Wie viel Urlaubsgeld bekommt man bei?
Die Höhe des tarifvertraglich vereinbarten Urlaubsgeldes fällt je nach Branche sehr unterschiedlich aus: Zwischen 155 und 2.558 Euro bekommen Beschäftigte in der mittleren Vergütungsgruppe dieses Jahr als tarifliches Urlaubsgeld (ohne Berücksichtigung von Zulagen/Zuschlägen, bezogen auf die Endstufe der Urlaubsdauer).
Kann mir mein Chef Urlaub und Weihnachtsgeld streichen?
Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld, das er über Jahre hinweg zahlte, nicht einseitig streichen. Dies gilt auch, wenn er bei den letzten Zahlungen darauf hinwies, dass die Zahlung freiwillig erfolgt.
Kann das Urlaubsgeld gekürzt werden?
Die Kürzung von Urlaubsgeld als Sondervergütung für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich zulässig. Nach § 4a EFZG darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit maximal um ein Viertel der Leistung, die im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen.