Wer zahlt die Abrechnungskosten?

Wer zahlt die Abrechnungskosten?

Da es die Pflicht des Vermieters ist die Nebenkostenabrechnung für den Mieter zu erstellen, muss es doch möglich sein, dass der Mieter die Kosten übernimmt? Ganz so leicht ist es leider nicht, denn schließlich ist die Abrechnung nicht nur zu Gunsten des Mieters, sondern auch des Vermieters.

Kann die Heizkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden?

Während die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können, sind die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten) nicht umlagefähig!

Sind Ablesekosten Umlagefähig?

Die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die der Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten dienen (lies: Heizkostenverteiler und Warmwasseruhren), können mietvertraglich auf die Mieter/innen umgelegt werden (§ 2 Ziffer 4, 5, 6 BetrKV).

Sind Abrechnungskosten Umlagefähig?

Laut der Betriebskostenverordnung sind nur die Kosten, die in den §§ 1 und 2 genannt werden, sowie die sonstigen Betriebskosten umlagefähig. Kosten für die Erstellung der verbrauchs- und verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heizungs-, Wasser- und Müllkosten: umlagefähig.

Wer trägt die Kosten für Zwischenablesung?

„Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung trägt der Mieter.

Können Abrechnungskosten auf Mieter umgelegt werden?

Das bedeutet, dass eine vollständige Umlage der Kosten für die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter nicht möglich ist. Jedoch sind andere Bestandteile der Kosten umlagefähig. Kosten für die Erstellung der verbrauchs- und verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heizungs-, Wasser- und Müllkosten: umlagefähig.

Was sind die Kosten für den Abrechnungsservice?

Kosten für den Abrechnungsservice, d. h. für die Abrechnung der allgemeinen Betriebskosten, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (AG Hamburg 37a C 258/99). Nur die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten dürfen angesetzt werden.

Was ist der Grundsatz zu den Kosten der Abrechnung?

Grundsatz zu den Kosten der Abrechnung: Normalerweise zahlt derjenige die Kosten einer Beauftragung, welcher den Auftrag ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall obliegt es dem Vermieter eine jährliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Auf welchen Weg er dies durchführt obliegt seinen eigenen Entscheidung.

Ist der Abrechnungsservice umlegbar?

Es fragt sich jedoch, ob es zu diesem eben genannten Grundsatz eine Ausnahme gibt, wonach die entstandenen Kosten des Abrechnungsservices auf den Mieter umgelegt werden können. Umlegbar sind ausschließlich die Kosten, welche aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgehalten und ersichtlich sind.

Welche Kostenpunkte sind bei der Nebenkostenabrechnung vorgesehen?

Im Gesetz sind zwei Kostenpunkte bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung vorgesehen, die der Vermieter dem Mieter in Rechnung stellen kann. Das sind: Die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw.

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