Wer zahlt Nachzahlung bei Eigentuemerwechsel?

Wer zahlt Nachzahlung bei Eigentümerwechsel?

Die Nachzahlung in Höhe der Abrechnungsspitze schuldet allein der Erwerber, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer des Objekts im Grundbuch eingetragen ist.

Wer haftet für die Abrechnungsspitze?

Der BGH gibt der WEG Recht. Der Erwerber muss für die Abrechnungsspitze aufkommen. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2004 und 2005 begründen, auch soweit die Einzelabrechnungen an den Voreigentümer adressiert sind, eine Zahlungsverpflichtung des neuen Eigentümers.

Wer zahlt die Jahresabrechnung?

Käufer und Verkäufer haben alle Zahlungen laut Wirtschaftsplan geleistet. In der Jahresabrechnung wird eine Nachzahlung ermittelt. Für die sogenannte Abrechnungsspitze haftet die Person, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Wer zahlt Nebenkostenabrechnung bei Eigentümerwechsel?

Im Verhältnis zum Mieter stehen die Nachzahlungsansprüche dem Erwerber zu. Für ein Guthaben des Mieters muss der Erwerber einstehen. Der Erwerber hat einen Anspruch gegenüber dem Veräußerer auf Mitwirkung an der Erstellung der Abrechnung.

Was ist im Hausgeld alles drin?

Zum Hausgeld zählen alle laufenden Betriebskosten wie etwa für Hausstrom oder Abfallentsorgung, Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage. Die Höhe des Hausgeldes legt zunächst der Hausverwalter fest, der Wirtschafsplan muss dann aber in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden.

Wer bekommt Nebenkostenabrechnung bei Eigentümerwechsel?

Was gehört in die Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung besteht aus der Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen für jeden Wohnungseigentümer, wobei die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer nach dem gesetzlichen, dem abweichend vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel vorzunehmen ist.

Wer macht Abrechnung bei Eigentümerwechsel?

Ist der Abrechnungszeitraum zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgeschlossen, muss der Veräußerer über die Betriebskosten abrechnen. Nachzahlungsansprüche stehen dem Veräußerer zu. Der Erwerber hat einen Anspruch gegenüber dem Veräußerer auf Mitwirkung an der Erstellung der Abrechnung.

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