Wie alt muss man für einen Kaufvertrag sein?
Jugendliche sind ab 18 Jahren voll geschäftsfähig, d.h. sie können u.a. eigenständig diverse Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet.
Wann ist man geschäftstüchtig?
Das Wichtigste in Kürze: Nur wer volljährig, also 18 Jahre alt ist, ist unbeschränkt geschäftsfähig. Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren können im Rahmen ihres Taschengeldes etwas kaufen. Bei Internet-Käufen müssen Eltern entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.
Was ist die Einwilligung der Eltern bei der Behandlung von Kindern?
Die Einwilligung der Eltern bei der Behandlung von Kindern. Wer von beiden Eltern bei der Behandlung von Kindern die Einwilligung erteilen muss und in welchem Ausmaß die behandelnden Ärzte bei diesem Punkt nachfragen müssen, hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 29.09.2015 ausführlich begründet.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Kinderbehandlung?
Auch aus rechtlicher Sicht weist die Kinderbehandlung Besonderheiten auf. Das gilt unter anderem für die Aufklärung, die Einwilligung in die Behandlungsmaßnahme und die Frage, ob und mit wem der Behandlungsvertrag geschlossen wird und wem gegenüber der Zahnarzt sein Honorar geltend machen kann.
Kann der betreuende Elternteil die Zustimmung erweigern?
Verweigert er diese Zustimmung kann der betreuende Elternteil das Familiengericht einschalten, damit die Zustimmung des anderen ggf. ersetzt werden kann. Es müssen jedoch auch überzeugende Gründe für einen Umzug vorliegen. Dies hat das Familiengericht für jeden Einzelfall zu prüfen.
Was sind die gesetzlichen Regelungen für Minderjährige?
Lebensjahrs – Jugendlicher) Minderjährige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB (§ 106 BGB) beschränkt. Willenserklärungen von Minderjährigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung (vorher) oder der Genehmigung (nachher) des oder der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).