Wie beantrage ich eine gesetzliche Betreuung?
Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen. Vordrucke gibt es zum Beispiel bei den Reguvis Fachmedien. Hat das Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht einen Betreuer.
Wann kann man einen gesetzlichen Betreuer beantragen?
Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf Anregung Dritter, oder durch die betreuungsbedürftige Person selbst, einen Betreuer.
Wie lange braucht ein betreuungsgericht?
Zu beachten ist, dass sich der Betreuer dafür viel Zeit nehmen muss. Bis zur Erteilung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht können bis zu 8 Wochen vergehen. Zusätzlich sollte man noch 2 Wochen für die Widerspruchsfrist einplanen. Es muss ein Gutachter beauftragt werden, der den Immobilienwert ermittelt.
Kann Betreuer Grundstück verkaufen?
Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen (Hypotheken, Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des Betreuungsgerichtes) (§ 1821, § 1822 BGB).
Kann ein betreuter bevollmächtigt werden?
Eine von einem Betreuten erteilte Vollmacht ist wirksam Ein Betreuer kann nach herrschender Auffassung jederzeit selbst einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen. Dies ist in § 275 FamFG eindeutig geregelt und wurde in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Oktober 2013, Az.
Kann ein betreuter selbst Widerspruch einlegen?
Kein konkurrierendes Handeln. Soweit der Betreute nicht geschäftsunfähig ist und auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute selbst Anträge bei Behörden aller Art stellen und Rechtsmittel gegen Behördenbescheide (Verwaltungsakte) einlegen.
Was beinhaltet das betreuungsrecht?
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Un- terstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geis- tigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegen- heiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewie- sen sind.