Wie bekomme ich meine elektronische Patientenakte?

Wie bekomme ich meine elektronische Patientenakte?

Die ePA beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie benötigen Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) und einen persönlichen PIN von der Krankenkasse. Die elektronische Patientenakte wird dann spätestens ab dem 1. Juli 2021 beim nächsten Arztbesuch durch Ihre Freigabe aktiviert.

Was wird in der elektronischen Patientenakte gespeichert?

Die ePA ermöglicht, dass wichtige Informationen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten schnell zur Verfügung stehen, zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne.

Kann neuer Arzt Patientenakte anfordern?

Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Originals der Patientenakte an den Patienten? Nein, grundsätzlich nicht. Ein Arzt ist verpflichtet, im Interesse der Beweissicherung eine Dokumentation der ärztlichen Behandlung seiner Patienten zu führen und diese zumindest 10 Jahre aufzubewahren.

Wie können Krankenkassen die Krankenakte einsehen?

Krankenakte einsehen bei Krankenkassen. Ärzte senden zum Ende jedes Quartals die Abrechnungen an die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung. Von dort gelangen diese Informationen ohne Angaben von Patientennamen zu den jeweiligen Krankenkassen.

Was ist eine elektronische Patientenakte?

Hierfür stellt die elektronische Patientenakte (ePA) eine wichtige Informationsquelle dar. Die ePA vernetzt Versicherte mit Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Viele bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und vereinfacht werden.

Wie sollte man die Patientenakte kennen?

Den Inhalt seiner Krankenakte bzw. Patientenakte zu kennen ist ein Kundenrecht. Ärzte, Krankenkassen und andere Heilbehandler sind verpflichtet auf Verlangen in die Patientenakte Einsicht zu gewähren. Ärzte müssen die Behandlung umfangreich dokumentieren.

Wer hat Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte?

Patienten haben Anspruch auf die Herausgabe der Krankengeschichte als Kopie (Art. 8 Abs. 5 DSG). Diese muss vollständig und gut leserlich sein. Ob auch ein Anspruch auf die Herausgabe im Original besteht, ist umstritten. Klarheit besteht hier nur bei Röntgenbildern: Diese sind dem Patienten im Original auszuhändigen.

https://www.youtube.com/watch?v=JoofuZx1Dfg

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben