Wie bekommt man das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern ausgezahlt?
Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern Grundsätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind im Haushalt gemeldet ist. Allerdings sind besondere Reglungen im Bezug auf das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern zu berücksichtigen.
Wie wird das Kindergeld ausgezahlt?
Grundsätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind im Haushalt gemeldet ist. Allerdings sind besondere Reglungen im Bezug auf das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern zu berücksichtigen. Nach dem § 1612b des BGB soll das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs verwendet werden.
Wie kann der Elternteil die Lebensführung des Kindes bestimmen?
Allgemeine Bestimmungen über die Lebensführung des Kindes kann daher der Elternteil treffen, bei dem das Kind lebt bzw. sich aufhält – obwohl geteiltes Sorgerecht gilt. Grundsätzlich kann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, also allein über Alltägliches bestimmen, auch wenn geteiltes Sorgerecht angeordnet ist.
Was gilt für den Anteil eines Elternteils am Kindesunterhalt?
Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Der Anteil jedes Elternteils am Gesamtunterhalt des Kindes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils. Der Anteil eines Elternteils am Kindesunterhalt kann deshalb nur berechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.
Warum hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil?
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“ (§ 1684 BGB). Das Umgangsrecht ist vor allem für denjenigen wichtig, bei dem das Kind nicht lebt. So wird sichergestellt, dass der Kontakt nicht abreißt und sich eine Beziehung zum anderen Elternteil entwickeln kann.
Wie bedarf es einer elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind?
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Die elterliche Sorge für Minderjährige steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. § 1627 BGB setzt das voraus.