Wie berechnet man die insolvenzquote?
Um die Insolvenzquote berechnen zu können, werden alle Insolvenzforderungen gegen den Schuldner summiert und mit der gesamten Insolvenzmasse ins Verhältnis gesetzt. Von der Insolvenzmasse werden zuvor die Kosten für das Insolvenzverfahren abgezogen. Dabei gibt es allerdings keine einfache „Insolvenzquote Formel“.
Welche Quote bei Insolvenzverfahren?
Bei einem massehaltigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter jedenfalls die Mindestvergütung beanspruchen. Fällt die Insolvenzmasse entsprechend aus, kann der Insolvenzverwalter Vergütung durch prozentuellen Anteil an der Insolvenzmasse verlangen: bis 25.000 Euro: 40 Prozent. > 25.000 Euro bis 50.000 Euro: 25 Prozent.
Was sind Quotenzahlung?
Sie sagt also aus, wie viel Prozent ein Gläubiger auf den festgestellten Anteil der von ihm angemeldeten Forderung erhält. Errechnet wird sie aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen. Die Quote gibt zeitgleich Auskunft über den uneinbringlichen Forderungswert.
Welche Rechte hat der Käufer gegenüber dem Gläubiger?
Im Gegenzug ist der Käufer allerdings auch Schuldner (und der Verkäufer somit Gläubiger) hinsichtlich der Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gläubiger hat also aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Wie findet der Begriff des Gläubigers Anwendung?
Der Begriff des Gläubigers findet allerdings nicht nur im materiellen Recht (also dem Schuldrecht) Anwendung, sondern auch im Verfahrensrecht. So ist in der Zwangsvollstreckung gem. der §§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.
Welche Werte sind bei der Berechnung von Geldersatz zu berücksichtigen?
Bei der Berechnung von Geldersatz kann stets der gemeine Wert (Wert, den der Gegenstand objektiv, also für jedermann, hat) zugrunde gelegt werden. Zu beachten ist aber auch der subjektive Wert (den gemeinen Wert übersteigender Wert, den der Gegenstand nur für den Geschädigten hat), nicht hingegen der reine Gefühls-, Liebhaber- oder Affektionswert.
Wie besteht die Möglichkeit des Wechsels des Gläubigers?
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit des Wechsels der Person des Gläubigers: Dabei kommt insbesondere eine wirksame Abtretung nach § 398 BGB in Betracht. Ein Anspruchsinhaber kann so mithilfe einer Abtretungserklärung seine Forderung an eine beliebige Person übertragen.