Wie berechnet sich der aufstockungsbetrag?
Bei Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Teilzeitnetto um 20% des Teilzeitbruttos auf. Der Maximalbetrag der Aufstockung darf 20% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Was ist ein aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit?
Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vor. Der Arbeitgeber trägt (alleine) die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 80 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit (mit Begrenzung).
Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit im öffentlichen Dienst?
70 % des bisherigen Vollzeitentgelts beträgt. Hierbei wird übersehen, dass die Basis der Aufstockung das (hälftige) Regelarbeitsentgelt für Teilzeitarbeit ist. Damit erhöht die Aufstockung das Altersteilzeitentgelt auf 60 % des bisherigen Brutto-Entgelts.
Was zahlt Arbeitgeber bei Altersteilzeit?
Innerhalb der Altersteilzeit entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens 80 %, maximal 90 % der Beiträge entrichten, die auf das Regelarbeitsentgelt entfallen (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze).
Wie hoch ist die Rente nach Altersteilzeit?
Auswirkung der Altersteilzeit auf die Rente Als Regel kann man sich merken, dass ein Jahr Altersteilzeit einen Unterschied von ca. 10 % von der Rente beträgt, die man bekommen hätte, wenn man Vollzeit gearbeitet hätte.
Wird die Aufstockung bei Altersteilzeit versteuert?
Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei; sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Ebenso begünstigt sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.