Wie dürfen ausländische Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten?
Ausländische Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten dürfen nur in Deutschland arbeiten, wenn sie eine „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung“ haben. Zuständig für deren Erteilung ist die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde.
Wie sollten sie einen ausländischen Mitarbeiter einstellen?
Wenn Sie einen solchen ausländischen Mitarbeiter einstellen möchten, sollten Sie sich darum vorab bei der Bundesanstalt für Arbeit erkundigen, ob grundsätzlich eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und welche Voraussetzungen in Ihrem Fall zu erfüllen sind.
Wie kann ich einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen?
Wenn Sie einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen möchten, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde oder der örtlichen Agentur für Arbeit aufzunehmen. Sie erfahren dort, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Ihrem Fall möglich ist.
Wie finden sie geeignete Bewerber aus dem Ausland?
Um geeignete Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland für Sie zu finden, kooperiert der Arbeitgeber-Service mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Der Internationale Personalservice ist dafür zuständig, Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren.
Wie dürfen sie in Deutschland arbeiten?
Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Sie dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen: eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Warum behalten die ausländischen Staatsbürger ihren Wohnsitz im Ausland?
Oft behalten diese Menschen ihren Wohnsitz im Ausland, entweder aus steuerlichen Gründen oder weil die Tätigkeit hierzulande von Anfang an befristet ist. Grundsätzlich benötigen alle ausländische Staatsbürger, in Deutschland eine Arbeit nachgehen, eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
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