Wie empfiehlt sich die Auflösung eines Gemeinschaftskontos?
Da die Umwandlung eines gemeinsamen Kontos in ein Einzelkonto von der Zustimmung der Bank und weiteren Faktoren abhängt, empfiehlt sich grundsätzlich die Auflösung des Gemeinschaftskontos. Das Konto kann also aufgelöst und ein neues Girokonto eröffnet werden.
Was ist ein Gemeinschaftskonto?
Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um zwei gleichberechtigte Kontoinhaber – hierin besteht der wesentliche Unterschied zur Kontovollmacht. Die Vorteile sind, dass gemeinsames Vermögen transparent, gerecht und übersichtlich verwaltet werden kann.
Was ist wichtig bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos?
Ein ganz wichtiger Punkt, der bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos zu beachten ist, ist die Wahl zwischen zwei Alternativen: Gemeinschaftskonten werden von den meisten Banken nämlich zum einen als sogenannte ODER- und zum anderen als UND-Konten angeboten.
Ist ein Gemeinschaftskonto eine sicherere Lösung?
In seltenen Fällen ist ein Gemeinschaftskonto ein Und-Konto – hier können beide nur gemeinsam über das Geld verfügen. Ein klarer Nachteil dabei ist, dass sich viele Prozesse dadurch unnötig verkomplizieren. Fehlt allerdings vollstes Vertrauen in die andere Person, ist diese Variante unter Umständen die sicherere Lösung.
Was ist notwenig bei der Auflösung des gemeinsamen Kontos?
Unbedingt notwenig ist vor allem die Zustimmung aller Kontoinhaber zur Löschung des gemeinsamen Kontos. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss jedoch von allen Inhabern unterschrieben werden. Neben den Unterschriften, sollte einige weitere Angaben im Auflösungsantrag gemacht werden.
Was steht dem verbliebenen Konto zu?
Während rechtmäßige Erben auf den Kontozugriff warten, kann der verbliebene Kontoinhaber das Konto leer räumen. Auch wenn Erben sowie der verbliebene Inhaber voll verfügungsberechtigt sind, steht ihnen jedoch nicht das gesamte Guthaben zu. Jeder kann zum Beispiel das komplette Geld abheben, dennoch steht ihm davon nur die Hälfte zu.
Wie kann ich die Löschung des gemeinsamen Kontos veranlassen?
Erbengemeinschaften sowie übrige Kontoinhaber können die Löschung des gemeinsamen Kontos veranlassen. Dabei bedarf es immer der Zustimmung aller Beteiligten. Besteht keine postmortale Vollmacht, ist dafür ein Erbnachweis bei der Bank einzureichen.