Wie erfolgt die Berechnung der Fristen im zivilrechtlichen Bereich?
Auch die Berechnung der Fristen im zivilrechtlichen Bereich erfolgt unter Verweis auf das BGB. In § 222 ZPO wird die Fristberechnung wie folgt festgelegt: „Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,…
Welche Fristen gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch?
„Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Einzelne Fristen hingegen werden in § 189 BGB näher erläutert:
Was ist der Begriff „Gesetz“?
Nach der Wortherkunft bezeichnet der Begriff „Gesetz“ etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln.
Wie werden Gesetze definiert?
Je nach Thema stellen Gesetze auch Grundsätze auf, die die Beziehung zwischen Bürger und Staat festlegen und definieren. Oft werden die Begriffe „Rechtsvorschrift“ und „Rechtsnorm“ als Synonyme für „Gesetz“ verwendet.
Welche Fristen gelten für die Bestimmung von Terminen?
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
Was ist die Berechnung von Fristen und Terminen?
Berechnung von Fristen und Terminen. Fristen begegnen jedem Bürger häufig in seinem Leben, ohne dass er sich dessen immer bewusst ist, dass es sich tatsächlich um Fristen im rechtlichen Sinne handelt: Die Berechnung der einzelnen Fristen für das unmittelbare bürgerliche Recht erfolgt gemäß §§ 186 – 193 BGB.
Sind Fristen von einer Behörde abgelaufen?
Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.