Wie erfolgt die Bestellung eines Insolvenzverwalters?
Bestellt wird ein Insolvenzverwalter i.d.R. nur dann, wenn er beim betreffenden Insolvenzgericht in die Auswahlliste aufgenommen ist. Es werden deshalb an allen Insolvenzgerichten Vorauswahllisten geführt. Jeder Kandidat muss eine „faire Chance“ haben, in diese zunächst aufgenommen zu werden.
Wer bestellt einen Insolvenzverwalter?
Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch den Richter in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss (§ 27 InsO). Gemäß § 56 InsO ist eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.
Was ist vorläufiger Gläubigerausschuss?
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist eine der vorläufigen Maßnahmen, die das Insolvenzgericht nach § 21 I, II InsO anordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten; dieser kann hiergegen sofortige …
Wie schnell wird ein Insolvenzverwalter bestellt?
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht erst bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt und auch beaufsichtigt. Allerdings kann der vom Insolvenzrichter bestellte Insolvenzverwalter in einer Gläubigerversammlung ausgetauscht werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters?
Sachwalter muss unabhängig, geeignet und geschäftskundig sein. Zum Sachwalter kann nur eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellt werden.
Was macht ein Gläubigerausschuss?
Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Zu den Aufgaben des Gläubigerausschusses gehört die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. Damit wird dem Ausschuss ein Kontrollrecht zugewiesen.
Wer sitzt im Gläubigerausschuss?
Der Gläubigerausschuss besteht in der Regel aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern, wobei in der Praxis Ausschüsse mit drei oder fünf Mitgliedern überwiegen. Die Mitglieder werden in den Fällen vorläufiger Gläubigerausschüsse vom Insolvenzgericht ausgewählt bzw. im Übrigen von der Gläubigerversammlung gewählt.