Wie funktioniert ein Vergleich bei Schulden?
Der außergerichtliche Vergleich ist eine Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien, ohne dass ein Gericht eingreifen muss. Stimmen alle Gläubiger dem Zahlungsplan zu, kommt es zu einem Vergleich, der in einem Vertrag dokumentiert wird. Wird der Plan eingehalten, ist man schuldenfrei.
Wie kann ich mich mit meinen Gläubigern einigen?
Damit Sie sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern einigen können, kann ich Ihnen als Fachanwalt für Insolvenzrecht folgende Tipps nahelegen:
- Gläubiger über die finanzielle Situation aufklären.
- Möglichst eine Einmalzahlung anbieten.
- Kündigung von Kredite mittels Zahlungseinstellung.
- Vergleichsangebot einhalten.
Wie viel Prozent beim Vergleich anbieten?
Nach unseren Erfahrungen lassen sich viele Gläubiger durch eine gute Ausgangssituation des Schuldners auf deutliche reduzierte Bedingungen von etwa 20 % bis 30 % der ursprünglichen Forderung ein.
Wie findet der Begriff des Gläubigers Anwendung?
Der Begriff des Gläubigers findet allerdings nicht nur im materiellen Recht (also dem Schuldrecht) Anwendung, sondern auch im Verfahrensrecht. So ist in der Zwangsvollstreckung gem. der §§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.
Welche Rechte hat der Käufer gegenüber dem Gläubiger?
Im Gegenzug ist der Käufer allerdings auch Schuldner (und der Verkäufer somit Gläubiger) hinsichtlich der Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gläubiger hat also aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
Warum findet man Gläubige sehr leicht?
Im Allgemeinen findet man Gläubige jedoch sehr leicht. Hinzu kommt, dass sie ausgesprochen gerne Werbung für ihren Glauben machen, da sie mehr oder weniger um neue Mitglieder konkurrieren.
Wie wird die Gläubigerstellung begründet?
Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.