Wie funktioniert ein Vorabentscheidungsverfahren?
Das Vorabentscheidungsverfahren dient dazu, es den nationalen Gerichten zu ermöglichen, dem EuGH Fragen bezüglich der Auslegung und Gültigkeit von Europarecht vorzulegen. Folge eines Vorabentscheidungsverfahrens ist die Bindung des vorlegenden Gerichts und aller folgenden Instanzen an die Entscheidung des EuGH.
Wie wird der EuGH über die Vorlagefrage entscheiden?
Eine zulässige Vorlagefrage muss dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV von einem nationalen Gericht vorgelegt werden, wenn sie in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und die Entscheidungen des nationalen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.
Wann besteht Vorlagerecht und Vorlagepflicht im Vorabentscheidungsverfahren?
Vorlagerecht und Vorlagepflicht der nationalen Gerichte Kommt es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einer entsprechenden Auslegungsfrage, hat dieses Gericht die Möglichkeit, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Kann der Bundestag ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten?
Beteiligung an Vorabentscheidungsverfahren Bundestag will an EuGH-Verfahren mitwirken. Die Bundesregierung kann Stellungnahmen zu Verfahren am EuGH abgeben, der Bundestag dagegen nicht. Der Bundestag pocht auf Mitwirkung an bestimmten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), bei denen er bislang außen vor ist …
Wer kann ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten?
Jedes Gericht kann das Verfahren einleiten – Ein funktional letztinstanzliches (deren Entscheidungen mit innerstaatlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können) ist dazu verpflichtet → C.I.L.F.I.T.
Wer kann den Europäischen Gerichtshof anrufen?
Wer kann den Gerichtshof anrufen? Der EuGH kann von einem Mitgliedstaat, einem Organ der EU sowie von unmittelbar und individuell betroffenen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich also an den EuGH wenden.