Wie haften Arbeitgeber für Schäden von Mitarbeitern?
In vielen Fällen haften nämlich Arbeitgeber für Schäden, die von Mitarbeitern verursacht wurden – aber eben nicht unter allen Umständen. Ausschlaggebend sind vor allem die Paragraphen 276 und 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was ist die Haftung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern?
Die Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt regelmäßig die Arbeitsgerichte. Wer den finanziellen Schaden zu tragen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese sind zum einen der Grad des Verschuldens der jeweiligen Partei (Vorsatz und Fahrlässigkeit).
Was ist der Begriff der Haftung?
Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese „Haftpflicht“ im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht geregelt.
Wie haftet der Arbeitgeber bei einem vorsätzlichen Vergehen des Arbeitnehmers?
Der Arbeitgeber haftet bei einem vorsätzlichen Vergehen seines Arbeitnehmers nicht! Handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz, kann der Arbeitgeber ihn zudem abmahnen oder unter Umständen (fristlos) kündigen. …und wann der Arbeitnehmer privat?
Wie ist die mitarbeiterhaftung geknüpft?
Die Mitarbeiterhaftung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Denn im Gegensatz zum sonstigen Schadensrecht gilt die Beweislastumkehr nach § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss der Arbeitgeber erst einmal eine Pflichtverletzung nachweisen.
Wie haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Nach §§ 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Pflichten „eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Verletzt der Geschäftsführer die Pflichten, muss er gegenüber der Gesellschaft für den Schaden haften. Für wirtschaftlichen Misserfolg haftet der Geschäftsführer aber nicht.