Wie hat der Bund das Gesetzgebungsrecht?
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. 1. 2.
Welche Gesetze betreffen das Verhalten?
Gesetze betreffen das Verhalten; Ethik betrifft den Willen zum Handeln. Der Staat drängt uns zu ethischem Verhalten Solange wir das geltende Recht nicht brechen, ist der Gesetzgeber an unseren Motiven nicht interessiert. Erst wenn wir das Recht brechen, fragt er, warum wir das Recht gebrochen haben.
Warum sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich?
Wenn es heißt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, liegt die Formulierung nahe, dass der Gleichheitssatz in erster Linie die Verwaltung und die Rechtsprechung verpflichtet, da das Verhältnis dieser Gewalten zu den Bürgerinnen und Bürgern gerade durch die Anwendung von Gesetzen geprägt ist.
Wann kommt ein Gesetz zustande?
Art 78 GG Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Auf bestimmten Gebieten hat der Bund das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht ( Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz, „Erforderlichkeitsklausel“).
Welche Länder haben das Recht der Gesetzgebung?
Auch das Recht der Gesetzgebung haben grundsätzlich die Länder ( Artikel 70 Grundgesetz). Der Bund darf nur staatliche Befugnisse übernehmen,Aufgaben erfüllen oder Gesetze erlassen, wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Tatsächlich liegen jedoch die meisten Gesetzgebungszuständigkeiten beim Bund.
Was sind die Grundrechte für die freie Entfaltung?
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Was sind die Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung?
Es gibt laut Grundgesetz zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit:
Wie kann das neue Gesetz gültig werden?
Nur wenn die Mehrheit der Abgeordneten für das neue Gesetz stimmt, kann es auch gültig werden. Manchmal muss auch noch der Bundesrat zustimmen. Unterschrieben wird das Gesetz von der Bundeskanzlerin und dem Minister, der dafür zuständig ist. Und als letztes unterschreibt der Bundespräsident. Danach wird das Gesetz gültig.
Sind Änderungen der bundesstaatlichen Gesetzgebung verboten?
Alle Änderungen, die den bundesstaatlichen Aufbau in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Bundesländer bei der Gesetzgebung ändern sollen, sind verboten. Unzulässig sind auch die Änderungen der Grundsätze der Art. 1 ( Menschenwürde) und Art. 20 (Staatsaufbau) ( Art. 79 Abs. 3 GG – sog.
Wie findet die Detailarbeit der Gesetzgebung statt?
Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen.
Wie sind die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung aufgeführt?
Die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung sind vor allem im Artikel 73 Grundgesetz aufgeführt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ( Artikel 72 Grundgesetz) dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.