Wie hoch ist der pfändungsfreibetrag für ein Ehepaar?

Wie hoch ist der pfändungsfreibetrag für ein Ehepaar?

1.179,99 Euro

Ist Ehefrau unterhaltsberechtigte Person bei Pfändung?

Der (nicht getrennt lebende) Ehegatte zählt für die Feststellung des Freibetrags nach § 850c ZPO auch dann zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie/er aus Arbeit oder Vermögen eigenes Einkommen hat.

Wann ist der Ehegatte unterhaltsberechtigt?

Der Unterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehefrau, des Ehemanns und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder. Dieser Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt kann ein Partner in der Regel auch durch die Führung des Haushalts nachkommen. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.

Wer zählt zu den unterhaltsberechtigten Personen bei Pfändung?

Dies sind der Ehegatte, ein früherer Ehegatte, der Lebenspartner (mit ihm nicht zu verwechseln der nichteheliche Lebensgefährte) und ein früherer Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie (also Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), sowie ein Elternteil mit seinem Unterhaltsanspruch nach §§ 1615l, 1615n BGB, sofern …

Wie viel vom Gehalt kann gepfändet werden?

Was gepfändet werden darf Gepfändet werden können Löhne, Gehälter, Renten sowie Leistungen nach ALG I und II. Davon ausgenommen sind freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers wie das Urlaubsgeld oder freiwillige Maßnahmen der betrieblichen und/oder zusätzlichen Altersvorsorge.

Wer ist wem gegenüber unterhaltspflichtig?

Gegenüber den Kindern haben beide Elternteile eine Unterhaltspflicht. Sind Eltern getrennt oder geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil hat einen Barunterhalt zu leisten.

Welcher Elternteil muss Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich gilt: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat den Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung zu leisten, der andere Elternteil muss den Barunterhalt – also die Zahlung einer regelmäßigen Geldleistung an das unterhaltsberechtigte Kind – i.S.d. § 1610 Abs.

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