Wie ist das Religionsverfassungsrecht geregelt?
Viele Fragen des Staatskirchenrechts / Religionsverfassungsrechts sind darüber hinaus in Verträgen zwischen dem Staat und Religionsgemeinschaften geregelt. Denn: Laut Grundgesetz sind hierfür in erster Linie die Länder zuständig. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen.
Was ist das stärkste Argument gegen die Wahrheit einer speziellen Religion?
Das stärkste Argument gegen die Wahrheit einer speziellen Religion, und damit gegen die Wahrheit aller Religionen, ist das, dass es so viele verschiedene Religionen gibt. Ja, wirklich, das ist ein wahnsinnig starkes Argument, wenn man einmal ein wenig darüber nachdenkt.
Welche Regelungen gelten für Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland?
Die wichtigsten Regelungen über das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland finden sich in Art. 4 und Art. 140 des Grundgesetzes ( GG ). Diese Verfassungsnormen gelten für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen.
Sind die Argumente für ihre Religionen überzeugend?
Die Argumente und Belege für ihre Religionen sind nicht überzeugend, ganz im Gegenteil. Wenn man sich das noch ein wenig genauer ansieht, bemerkt man sogar, dass sich nicht nur die unterschiedlichen Religionen und religiösen Abspaltungen gegenseitig, sondern dass sich auch Religionen in sich widersprechen.
Was war die Bundesverfassung von 1848?
[…] Die Bundesverfassung (BV) von 1848 war die erste Verfassung der Eidgenossenschaft, die sich das Schweizer Volk selbst gab; sie machte, weil die Revolutionen in den Nachbarländern scheiterten, die Schweiz für die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts zur demokratisch-republikanischen Insel inmitten der Monarchien Europas.
Was ist die Religionsfreiheit?
Die Religionsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.
Was garantiert die Religionsfreiheit?
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert die Religionsfreiheit eines jeden Einzelnen. Jeder kann sich frei zu einer Religion bekennen und einer Religionsgemeinschaft beitreten. Jeder ist aber auch frei, sich zu keiner Religion zu bekennen, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln.