Wie ist Der Scheidungsverbund geregelt?
Der Scheidungsverbund ist in § 137 FamFG geregelt, wonach die Scheidung zusammen mit den im Einzelnen definierten Folgesachen wie z.B. dem Versorgungsausgleich zusammen verhandelt und auch entschieden werden soll. Im Scheidungsverfahren ergeht daher i.d.R. nur ein Endbeschluss im Verbund.
Wie kann ich die Scheidung verweigern?
Ihr Partner ist nicht verpflichtet, Ihrem Wunsch nach Scheidung bedingungslos zuzustimmen. Er hat das gute Recht, die Scheidung zu verweigern. Er kann Ihre Scheidung aber nicht auf Dauer verhindern. Spätestens, wenn Sie drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben, werden Sie geschieden.
Ist es keine einvernehmliche Scheidung?
Gibt es keine einvernehmliche Scheidung, muss das Gericht positiv feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist. Wollen die Parteien dann die Folgesachen mithilfe des Gerichts geklärt haben, wird ein weiterer Termin festgesetzt, in dem dann über die Folgesachen entschieden wird.
Wie soll über die Scheidung und die Folgesachen entschieden werden?
Nach den Vorgaben des § 137 FamFG soll über die Scheidung und die Folgesachen nur einheitlich, also im „Verbund mit der Scheidung“ (Scheidungsverbund), entschieden werden.
Wann ist die Scheidungsfolgenvereinbarung möglich?
In der Regel wird die Vereinbarung noch vor der Trennung bzw. vor dem Scheidungstermin aufgesetzt. Eine nachträgliche Scheidungsfolgenvereinbarung, beispielsweise ein Jahr nach der vollzogenen Scheidung, ist jedoch ebenfalls möglich. Die Eheleute entschließen sich am 01.
Was gilt für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt?
Damit gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt, dass der Antragsgegner zumindest für den Scheidungstermin einen eigenen Rechtsbeistand beauftragen muss, wenn der Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt werden soll.
Welche Ausnahmen gibt es beim Scheidungstermin?
Ausnahmen gibt es nur ganz wenige. Beim Scheidungstermin nicht erscheinen wegen Krankheit: Gründe für ein Nichterscheinen gibt es natürlich immer. So ist eine Absage möglich, wenn der Ehepartner, der Rechtsbeistand oder einer der Angehörigen erkrankt ist. Sollte der Termin in einen länger geplanten Urlaub fallen, gilt das Gleiche.
Was ist der Scheidungsgrund der Ehegatten?
Heute gibt es nur noch einen Scheidungsgrund: das Gescheitertsein der Ehe – warum auch immer. Und das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie soll ein Scheidungsverfahren beginnen?
Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag eines Ehegatten. Nach den Vorgaben des § 137 FamFG soll über die Scheidung und die Folgesachen nur einheitlich, also im „Verbund mit der Scheidung“ (Scheidungsverbund), entschieden werden. Was zwingend zum Verbund gehört, ist in § 137 Abs. 2 FamFG geregelt. Danach sollen die Folgesachen.