Wie ist der Schutz von Minderheiten in Europa gewährleistet?
Minderheitenschutz in Europa. Wie in allen westlichen Staaten werden auch in Europa Angehörige von Minderheiten durch Individualrecht, nicht durch Kollektivrecht geschützt. Der Schutz ist in Verfassungen und in völkerrechtlichen Verträgen verankert. Dementsprechend werden Minderheiten nicht als Gruppen mit eigenen Rechten anerkannt.
Was ist das neue Element der Minderheitenschutzverträge?
Das neue Element der Minderheitenschutzverträge, nämlich die Garantie von Rechten durch eine internationale Körperschaft, scheiterte. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden dann in dessen Herrschaftsbereich alle Minderheitenrechte vollkommen entwertet und eine rassistische Umvolkungs- und Germanisierungspolitik betrieben.
Was muss den Angehörigen solcher Minderheiten garantiert werden?
Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden.
Wie sind die Interessen von ethnischen Minderheiten geschützt?
Die spezifischen Interessen von ethnischen Minderheiten, Behinderten oder Homosexuellen werden international durch die Menschenrechte, insbesondere durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und auf staatlicher Ebene durch die in der jeweiligen Verfassung verankerten Individualrechte geschützt.
Wie sind Minderheiten in Deutschland geschützt?
Bereits dadurch sind Minderheiten in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen. Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.
Was ist der Schutz der nationalen Minderheiten in Deutschland?
Der Schutz der nationalen Minderheiten in Deutschland sowie ihrer Sprachen wird durch Vorschriften des deutschen Rechts als auch durch internationale Abkommen gewährleistet. Unsere Verfassung verbietet jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz).