Wie ist die Aufteilung der Einkäufe nach der Scheidung?
Bei der Aufteilung dieser Einkäufe nach der Scheidung kommt es darauf an, wem das Geld gehört. Wenn der eingezahlte Betrag Eigengut des einen Ehepartners ist, behält er es nach der Scheidung. Bei Einkäufen in die Pensionskasse, die als gemeinsame Errungenschaft gelten, hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte.
Was müssen die Ehegatten bei der Scheidung Teilen?
Die Ehegatten müssen bei der Scheidung das Vermögen teilen, und zwar in Übereinstimmung mit der Errungenschaftsbeteiligung oder einer anderen vorab in einem Ehevertrag vereinbarten Güterregelung. Demzufolge ist die Vermögensaufteilung bei Trennung vom Güterstand der Eheleute abhängig.
Was regelt das Güterrecht bei der Scheidung?
Denn das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehepartner und somit die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung. Abhängig davon, ob die Eheleute dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen oder vertraglich eine Gütertrennung vereinbart wurde, ändert sich die Vermögensaufteilung.
Wie geht es mit dem Scheidungsverfahren?
Wir wollen dabei Schritt für Schritt den Verlauf des Scheidungsverfahrens erläutern. Grundsätzlich gibt es hier 5 Schritte, die den Ablauf der Scheidung gut beschreiben. Ganz am Anfang der Scheidung muss der Scheidungsantrag gestellt werden. Der Scheidungsantrag muss in jedem Fall von einem Scheidungsanwalt gestellt werden.
Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?
Bis zur Auflösung des Güterstands haben beide Ehegatten Eigengut und Errungenschaften. Bei einer Scheidung werden die Errungenschaften, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, zusammengerechnet und hälftig aufgeteilt. Das gesamte Vermögen wird bei einer Scheidung halbiert, wobei auch das voreheliche Vermögen inbegriffen sein können.
Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?
Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.