Wie ist die Auslegung einer Klausel zu deuten?
Die Auslegung einer Klausel. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so zu deuten, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern verstanden werden. Dabei sind die Interessen der Verkehrskreise gegeneinander abzuwägen, die normalerweise beteiligt sind.
Was versteht man unter Klausel?
Klausel. Der Begriff Klausel wir im juristischen Bereich sowohl im Vertragsrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht verwendet, hat jeweils jedoch eine unterschiedliche Bedeutung. Im Vertragsrecht versteht man unter Klausel regelmäßig eine Bestimmung in einem Vertrag oder in einer Vereinbarung, die ein bestimmtes Regelungsziel verfolgt.
Was ist die bekannteste Klausel im Vertragsrecht?
Die bekannteste Klausel im Vertragsrecht ist die so genannte Salvatorische Klausel, die die Rechtsfolgen regelt, wenn sich Teile des Vertrages als unanwendbar oder nichtig erweisen.
Wie können Umstrittene Klauseln überprüft werden?
Umstrittene Klauseln können von Gerichten im Wege der Inhaltskontrolle überprüft werden. So genannte Generalklauseln in Gesetzen (Gegensatz: Spezialklausel) beinhalten zwar auch als Wortbestandteil „Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen und keine Klausel im hier verstandenen Sinne.
Ist die Klausel in Individualverträgen sinnvoll?
Obwohl die Klausel in Individualverträgen oftmals sinnvoll erscheint, solltest du sie hier ebenfalls nur als „nette Zusatzfunktion“ ansehen. Denn lässt sie sich vermeiden, indem die Vertragsauslegung bereits den Willen beider Parteien berücksichtigt, ist dies von Vorteil.
Wie bietet sich die DAP-Klausel an?
Ebenfalls bietet sich die Alternative DAP (Delivered At Place – Geliefert benannter Ort) an. Die Entladung fällt im Gegensatz zur DPU-Klausel jedoch weg. Die CIP-Klausel schreibt jetzt die Versicherungsdeckung ICC-A vor. Dies entspricht einer Versicherung gegen alle Gefahren.
Ist diese Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam?
Steht diese Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam. Sie unterscheidet anders als § 377 HGB nicht danach, ob versteckte oder verborgene Mängel vorliegen. Damit kann der Käufer versteckte Mängel, die meist erst längere Zeit nach der Lieferung zu Tage treten, in der Praxis kaum noch rügen.