Wie ist die Güteverhandlung in der ZPO geregelt?
Die Güteverhandlung ist in § 278 ZPO gesetzlich geregelt. Das Gericht ist angehalten vor der mündlichen Verhandlung einen Einigungsversuch zu unternehmen. Güteverhandlung in der ZPO Es besteht bei allen Zivilprozessen in erster Instanz die Pflicht eine Güteverhandlung bei dem zuständigen Gericht durchzuführen.
Wie darf der Gesetzgeber das Gerichtsverfahren vereinfachen?
Der Gesetzgeber darf gemäß Art. 6 EMRK das Gerichtsverfahren nicht so weit vereinfachen und beschleunigen, dass die Prozessparteien nicht wenigstens in einer Instanz Zugang zu einer Gerichtsverhandlung erhalten.
Was gelten für gerichtliche Verhandlungen?
Für gerichtliche Verhandlungen gelten die grundlegenden Prozessmaximen der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit . Die gesamte Verhandlung, also nicht nur die Verkündung der Entscheidung, muss grundsätzlich unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen ( § 169 Satz 1 GVG ).
Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich?
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist egelmäßig nicht erforderlich, wenn der Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche klageweise geltend macht. 2. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen sind auf Kündigungsschutzklagen nicht übertragbar.
Ist das Gutachten zulässig vor Gericht?
Vor der Anfertigung sollte geklärt werden, ob das Gutachten als solches vor Gericht zulässig ist und anerkannt wird. Das Gericht kann grundsätzlich Gerichtsgutachten ablehnen, wenn diese nicht den Anforderungen genügen oder Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen aufkommen.
Wie werden Gerichtsgutachten erstellt?
Gerichtsgutachten werden in der Regel auf Anordnung und durch einen vom Gericht bestimmten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt. Es obliegt allein dem Gericht, ob ein erstelltes und vorgelegtes Gutachten zur Urteilsfindung herangezogen oder abgelehnt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Gericht und Güteverhandlung?
Der einzige und wesentliche Unterschied ist der, dass das Gericht nicht auf eine gerichtliche Entscheidung hinarbeitet, sondern das Erreichen eines Vergleichs anstrebt. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen.