Wie ist die Mediation geregelt?

Wie ist die Mediation geregelt?

Zu unterscheiden ist die Mediation insoweit von dem gerichtlichen, notariellen oder anwaltlichen Verständnis der Aufgabe der Vermittlung. So ist zum Beispiel in § 165 FamFG die Vermittlung durch das Gericht bei Konflikten um das Umgangsrecht mit Kindern geregelt.

Wie funktioniert die Mediation bei der Mediation?

Wie bei der Mediation werden auch bei einer Vermittlung verschiedene Positionen durch einen Dritten so aufeinander zugeführt, dass – soweit möglich – eine sachgerechte Einigung erreicht werden kann. Zur Mediation wird diese Vermittlung jedoch erst dann, wenn der Vermittler neutral ist und den Beteiligten die Lösung nicht vorgibt.

Wie haben Großeltern das Recht auf Umgang mit ihren Enkeln?

Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das ist in § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Kinder durch regelmäßigen Kontakt Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen herstellen und aufrechterhalten können.

Wie können Großeltern ihren Anspruch auf Kontakt zu ihren Enkeln durchsetzen?

Da Großeltern häufig ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln haben, können sie ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Sie müssen dabei nachweisen, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Das ist dann der Fall, wenn das Kind ein sogenannte “gewachsene Bindung” zu seinen Großeltern hat.

Was hat die Mediation mit der Rechtslage zu tun?

Gegenüber einem auf die Bewertung der Rechtslage fokussierten Gerichtsverfahren hat die Mediation mithin den Vorteil, dass die Betroffenen selbst viel besser etwaige ökonomische oder persönliche Gesichtspunkte berücksichtigen und so die bestmögliche Lösung mit einem Maximum an Akzeptanz vereinbaren können.

Wie ist die Vermittlung durch das Gericht geregelt?

So ist zum Beispiel in § 165 FamFG die Vermittlung durch das Gericht bei Konflikten um das Umgangsrecht mit Kindern geregelt. Gemäß § 278 Absatz 1 ZPO ist das Gericht gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein.

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