Wie kann der Arbeitgeber die Beschwerde bestimmen?

Wie kann der Arbeitgeber die Beschwerde bestimmen?

Der Arbeitgeber kann die Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden bestimmen, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen. Aber der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens geht. Eine bestimmte Form ist für die Beschwerde nicht vorgesehen.

Wie hat der Arbeitgeber die Beschwerde nachzugehen?

Der Arbeitgeber hat der Beschwerde nachzugehen und den Betriebsrat über den jeweiligen Stand der Dinge zu informieren. Die Beschwerde gilt als erledigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten für Abhilfe geschafft hat.

Wie kann der Arbeitnehmer seine Beschwerden beheben?

Dem Arbeitnehmer dürfen gem. § 84 Abs. 3 BetrVG wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen. Behandlung der Beschwerden durch den Betriebsrat: Der Arbeitnehmer kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Betriebsrat wenden, § 85 BetrVG.

Ist der Arbeitgeber berechtigt zu Beschwerden?

Erachtet er diese als berechtigt, muss er von dem Arbeitgeber Abhilfe verlangen. Nach § 85 Abs. 3 BetrVG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er die Beschwerde behandeln will.

Ist der Betriebsrat verpflichtet die Beschwerde entgegenzunehmen?

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Beschwerde entgegenzunehmen. Hält er sie für berechtigt, muss er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Hält der Betriebsrat sie nicht für begründet, lehnt er ihre weitere Behandlung ab und unterrichtet die Arbeitnehmer*innen entsprechend.

Ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig?

Wenn der Arbeitgeber nämlich aufgrund einer berechtigten Beschwerde nicht reagiert und den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin Repressalien aussetzt, dann macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann aber nachweisen, dass er den Arbeitgeber umfassend informiert hat.

Was hat der Arbeitnehmer mit Beschwerderecht zu tun?

Anwendungsbereich Beschwerderecht. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich beim Arbeitgeber oder bei den im Betrieb für Beschwerden zuständigen Stellen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte etc.) zu beschwerden, wenn ihm durch Kollegen oder Vorgesetzte Unrecht getan wird.

Ist es ratsam sich schriftlich an den Arbeitgeber zu wenden?

Trotzdem ist es ratsam, sich schriftlich an den Arbeitgeber zu wenden. Denn dann ist leichter nachweisbar, dass und wann Arbeitnehmer*innen sich beschwert haben. Auch eine Frist für die Beschwerde gibt es nicht. Es spielt also keine Rolle, wie lange der Grund für die Beschwerde zurückliegt.

Wie ist die Berechtigung einer Beschwerde geprüft?

Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wird die Berechtigung einer Beschwerde geprüft. Wie der Arbeitgeber einer berechtigten Beschwerde abhilft, ist dagegen nicht Verhandlungsgegenstand. Erachtet die Einigungsstelle eine Beschwerde als berechtigt, so hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe zu schaffen.

Wer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren?

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Wie leitet der Betriebsrat Beschwerden an den Arbeitgeber weiter?

Berechtigte Beschwerden leitet der Betriebsrat an den Arbeitgeber weiter mit der Aufforderung, der Beschwerde nachzugehen und abzuhelfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln.

Wie kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Beschwerde verhandeln?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheitenüber die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

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