Wie kann der Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache verlangen?

Wie kann der Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache verlangen?

(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) 1 Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Ist der Vermieter verpflichtet zur Entrichtung der Miete?

(2) 1 Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet. 1 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Wie kann der Vermieter die Mietsache zurückfordern?

(1) 1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) 1 Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Ist der Vermieter streitig für die Kündigung der Mietsache?

(4) 1 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536 b und 536 d entsprechend anzuwenden. 2 Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Was sind die Vorschriften zur Mietminderung und zum Schadenersatz?

Die grundlegenden Vorschriften zur Mietminderung und zum Schadenersatz sind in § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, …. (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 536 BGB und § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels.

Was bedeutet die Minderung durch den Mieter?

Die Minderung durch den Mieter gemäß § 536 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Andererseits will die Rechtsprechung dem Mieter keinen Anspruch auf Minderung geben, wenn der Mieter selbst für den Mangel verantwortlich ist.

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