Wie kann die Anhörung genutzt werden?
Die Anhörung kann z. B. dazu genutzt werden, vom Richter über die mögliche Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung aufgeklärt zu werden. Denn die Anordnung einer Betreuung ist u. a. immer nur dann möglich, wenn sie erforderlich ist und die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch andere Hilfen besorgt werden können.
Wie gibt es die Anhörung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren?
Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.
Ist die Anhörung im Gerichtsgebäude möglich?
Die Anhörung im Gerichtsgebäude durchzuführen stellt eine Möglichkeit für das Gericht dar, zu prüfen, ob der Betroffene die Fähigkeit besitzt, seine Angelegenheiten eigenständig auch außerhalb seiner üblichen Umgebung wahrzunehmen – wenn z. B. genau dies infrage steht und vom Gericht ermittelt werden soll.
Ist die Anhörung öffentlich?
Die Anhörung ist nicht öffentlich, das Gericht kann aber auf Verlangen des Betroffenen zulassen, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen anwesend sind. Dadurch soll der Betroffene unterstützt und eine entspannte Gesprächssituation geschaffen werden.
Was ist die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Anhörung?
Die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Anhörung folgt aus § 28 I VwVfG Beispiel 1: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Diese Abrissverfügung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Da die Abrissverfügung darüber hinaus auch einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, hat eine Anhörung des A vor deren Erlass zu erfolgen.
Wer ist zuständig für die Anhörung?
Zuständig für die Anhörung ist der zuständige Betreuungsrichter oder Rechtspfleger. Die Anhörung ist nicht öffentlich, das Gericht kann aber auf Verlangen des Betroffenen zulassen, dass eine oder mehrere Vertrauenspersonen anwesend sind. Dadurch soll der Betroffene unterstützt und eine entspannte Gesprächssituation geschaffen werden.
Kann der Betroffene die Anhörung durchführen?
Wenn sich der Betroffene weigert, die Anhörung durchzuführen, kann das Gericht dafür sorgen, dass er durch die zuständige Betreuungsbehörde vorgeführt wird, § 278 Abs. 5 FamFG. Eine Vorführung durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher ist unzulässig.