Wie kann eine Aktie übertragen werden?
Diese Aktie kann nur übertragen werden, wenn die Aktiengesellschaft der Übertragung zustimmt. Der Vorteil dabei für die jeweilige Gesellschaft ist, dass sie sich auf diese Weise vor feindlichen Übernahmen schützen kann.
Was sind die Gebühren für den Übertrag eines Aktiendepots auf andere Personen?
Kosten für den Übertrag eines Aktiendepots auf andere Personen Für das Überschreiben Ihres Depots auf eine andere Person, fallen bei den meisten Brokern keinerlei Gebühren an. Das heißt, dass Sie das Depot kostenfrei auf eine andere Person übertragen können.
Warum ist der Verkäufer Eigentümer der Aktien?
Entsprechend ist es aus Sicht des Käufers von grundlegender Bedeutung, dass er mit dem Vollzug des Unternehmenskaufs Eigentümer der Aktien wird. Dies setzt voraus, dass zuvor der Verkäufer Eigentümer der Aktien war. Der Käufer tut gut daran, die Eigentümerstellung des Verkäufers im Rahmen einer Due Diligence zu prüfen.
Wie erfolgt die Übertragung einer Inhaberaktie?
Je nach Art der Übertragung können Aktien in bestimmte Gruppen eingeteilt werden. In der Regel unterscheiden Fachleute zwischen sogenannten Inhaberaktien und Namensaktien. Die Übertragung einer Inhaberaktie erfolgt anonym. Das bedeutet, dass die Aktiengesellschaft nicht weiß, wer der Eigentümer dieser Aktie ist.
Wie muss der Wert der Aktien angegeben werden?
Der Wert der Aktien per Ende Jahr muss angegeben werden, weil sie als Teil des Vermögens gelten. Auch ausserbörslich gehandelte und nicht-kotierte Aktien müssen aufgeführt werden. Wichtig in der Tabelle der Vermögenswerte sind Kauf- und Verkaufsdaten von Aktien.
Wie funktioniert die Aktie im Unternehmen?
Die Aktie ist eine alte Anlageform, die erstaunlich simpel funktioniert: Ein Unternehmen gibt Wertpapiere heraus, die ein Stückchen des Unternehmens selbst verkörpern. Mit anderen Worten: Wer die Aktien hat, hat das Sagen im Unternehmen.
Was ist die Übertragung von Inhaberaktien?
Die Übertragung von Inhaberaktien erfordert ein gültiges, obligatorisches Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag), die Übergabe der Aktie (der Urkunde) oder eine Besitzanweisung, die Verfügungsbefugnis des Veräusserers oder – bei deren Fehlen – Gutgläubigkeit des Erwerbers.