Wie kann ich meine Kinder vom Erbe ausschließen?
Pflichtteilsverzicht. Kinder enterben, ohne dass sie Pflichtteilsansprüche geltend machen können, ist auch mithilfe eines Pflichtteilsverzichts möglich. Dafür braucht man einen Vertrag zwischen Erblasser und Kind, in welchem der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche seitens des Erben geregelt ist.
Kann nur ein Kind Erben?
Die Einsetzung eines Kindes als Alleinerbe Zunächst einmal kann man als Elternteil den klassischen Weg wählen und eines der Kinder in Testament oder Erbvertrag als alleinigen Erben einsetzen. Nach dem Tod des Elternteils bekommt dann das eine Kind alles und die anderen Kinder sind enterbt.
Kann ein geschiedener Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen?
Will ein geschiedener Elternteil den anderen Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen, muss er diesen Willen in seinem Testament ansatzweise zum Ausdruck bringen. Dies könnte etwa dadurch erfolgen, dass er um Bestellung eines Pflegers oder Verwaltung durch das Jugendamt ersucht.
Was ändert sich am Pflichtteilsrecht des Kindes im ersten Erbfall?
Am Pflichtteilsrecht des Kindes im ersten Erbfall ändert auch nichts die Tatsache, dass das Kind im zweiten Erbfall, also nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners, in aller Regel als Erbe bedacht ist. Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall sind störend und oft unerwünscht.
Was ist der Pflichtteil der Kinder?
Typischer Fall ist, dass sich Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils vom gesetzlichen Erbe ausschließen. Faktisch sind die Kinder damit enterbt. Sie erhalten Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Was ist das Pflichtteil des gesetzlichen Erben?
Das Gesetz sichert mit dem Pflichtteil dem gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Typischer Fall ist, dass sich Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils vom gesetzlichen Erbe ausschließen.