Wie kann man sich als Beamter versetzen lassen?

Wie kann man sich als Beamter versetzen lassen?

Eine Versetzung (§ 28 BBG) kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt.

Wie weit darf ein Beamter versetzt werden?

Grundsätzlich könne ein Bundesbeamter innerhalb des gesamten Bundesgebietes versetzt werden. Ohne Zustimmung des Beamten bedürfe es allerdings dienstlicher Gründe.

Wird man als Beamter oft versetzt?

Wird ein Beamter aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt, so hängt dies nicht von seiner Zustimmung ab. Vielmehr muss jeder Beamte zu jeder Zeit mit einer Versetzung rechnen, da ihn gemäß § 62 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die allgemeine Gehorsamspflicht trifft.

Kann man als Beamter die Behörde wechseln?

Nach § 15 Absatz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden. Nach Absatz 3 der Norm wird die Versetzung von dem abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt.

Kann man sich als Beamter auf Probe versetzen lassen?

Ein Beamter hat jederzeit das Recht, sich auf Stellen bei anderen Arbeitgebern oder Dienstherrn zu bewerben. Eine Mitteilungspflicht an den aktuellen Dienstherrn besteht üblicherweise nicht.

Kann man als Beamter zurückgestuft werden?

Darf aus dem gehobenen Dienst in den mittleren Dienst (wie die Laufbahnabschnitte damals bezeichnet wurden) zurückgestuft werden? Nein, entschied das Gericht: der Beamte verbleibt in dem selben Laufbahnabschnitt.

Kann Dienstherr Versetzung verweigern?

Eine Versetzung findet dabei entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Bedürfnissen statt. Ein konkreter Anspruch auf eine Versetzung steht einem Beamten grundsätzlich nicht zu. Über den Antrag des Beamten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen.

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