FAQ

Wie kann man sich gegen eine Pfandung wehren?

Wie kann man sich gegen eine Pfändung wehren?

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen.

Kann man einer Pfändung widersprechen?

Damit Ihren Anträgen entsprochen wird, muss der Widerspruch bzw. Einspruch begründet sein. Das ist dann der Fall, wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Kontopfändung eine unzumutbare Härte für Sie darstellt und Ihre wirtschaftliche, d.h. persönliche und/oder betriebliche, Existenz bedroht.

Kann man eine Pfändung anfechten?

Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein.

Wie kann die Pfändungsfreigrenze erhöht werden?

Entgegen des § 850c ZPO und der Pfändungstabelle kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners nach § 850f ZPO erhöht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Nettoeinkommen nicht ausreichen würde, um den notwendigen Lebensunterhalt für die unterhaltsberichtigten Personen sicherzustellen.

Warum ist die Pfändung nach § 803 BGB unzulässig?

Das kann zu dem Ergebnis führen, dass nunmehr schon die Pfändung nach § 803 Abs. 2 BGB unzulässig wird, weil sich danach ein Überschuss der Verwertung über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

Wie erfolgt die Pfändung in Deutschland?

In Deutschland erfolgt die Pfändung grundsätzlich durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Durch diesen Beschluss wird der Gläubiger selbst zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts ermächtigt. In der Regel findet eine Pfändung in das Einkommen des Schuldners statt.

Wie hat der Gerichtsvollzieher den Gegenstand zu pfänden?

Nach § 71 Nr. 2 S. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher den Gegenstand trotz evidenten Dritteigentums zu pfänden, wenn entweder der Dritte der Pfändung nicht widerspricht – etwa weil sein Dritteigentum auf einer ohnehin anfechtbaren Rechtshandlung beruht – oder aber der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt.

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