Wie komme ich an einen Bebauungsplan?

Wie komme ich an einen Bebauungsplan?

Wenn Sie einen Grundstückskauf planen, sollten Sie unbedingt Einsicht in den Bebauungsplan nehmen! Der Bebauungsplan kann bei dem zuständigen Bauordnungsamt der Gemeinde bzw. beim Stadtplanungsamt eingesehen werden.

Wo darf ich auf meinem Grundstück bauen?

Die Grundflächenzahl (GRZ) schreibt vor, welcher Anteil des Grundstücks bebaut werden darf. Eine GRZ von 0,2 bedeutet beispielsweise, dass auf einem 1.000 Quadratmeter großen Grundstück maximal 200 Quadratmeter überbaut werden dürfen.

Wo kann ich in den Bebauungsplan einsehen?

Sie können den Bebauungsplan in jedem Gemeindeamt einsehen, für manche Gemeinden existiert auch eine Online-Version. Der Plan wird vom Gemeinderat beschlossen. Wenn Sie vom Bebauungsplan abweichen wollen, können Sie bei der Baubehörde einen Antrag stellen.

Wie entfällt die Genehmigung bei hauptgeschäften?

Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt die Wirkung der Genehmigung bei Hauptgeschäften, die eine Frist enthalten, wenn die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist erteilt wurde.

Wie lange kann die Genehmigung erteilt werden?

Ferner ist keine gesetzliche Frist vorgesehen, innerhalb derer die Genehmigung erteilt werden müsste, sodass sie grundsätzlich auch noch nach einer langen Zeit erteilt werden kann. In extremen Ausnahmefällen kann das Recht auf Genehmigungserteilung oder -verweigerung aber möglicherweise verwirkt sein.

Warum kann man genehmigungsbedürftige Verträge nicht in Verzug geraten?

Deswegen können die Parteien eines genehmigungsbedürftigen Vertrages auch nicht in Verzug geraten, solange keine Genehmigung erteilt wurde. Wer allerdings schuldhaft die Herbeiführung der Genehmigung gefährdet oder verhindert, haftet unter Umständen nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Schadensersatz.

Ist die Genehmigung wirksam oder rückwirkend?

Erst mit der wirksamen Erteilung der Genehmigung tritt auch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ein und zwar rückwirkend, das heißt die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (vgl. § 184 Absatz 1 BGB).

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