Wie komme ich in mein elektronisches Anwaltspostfach?

Wie komme ich in mein elektronisches Anwaltspostfach?

Der Zugang zum beA sowie die beA-Webanwendung erfolgt wie gewohnt über https://www.bea-brak.de.

Wer darf Ermittlungsakten einsehen?

Antrag auf Akteneinsicht dürfen Verletzte, Nebenkläger, Beschuldigte und deren Rechtsanwälte stellen. Die Ermittlungsakte umfasst den gesamten Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden. Mit Einschränkungen können Sie die Strafakte auch ohne Anwalt einsehen.

Wie beantrage ich die beA?

Die Karte beantragt man bei der Bundesnotarkammer unter https://bea.bnotk.de/. Dies sollten Sie nun schnellstens machen, denn die BNotK weist darauf hin, dass sie für Karten, die nach dem 30.09.2017 bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden.

Habe ich das Recht auf Akteneinsicht?

Akteneinsicht kann in der Regel bei der aktenführenden Behörde beantragt werden. Die oder der Beteiligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Der Antrag ist formlos und fristlos möglich. Die Behörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn eine Vertretung der Behörde Aufsicht führt.

Wer kann Akteneinsicht bei Polizei beantragen?

(1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.

Wer darf neben dem Verteidiger noch in die Akte einsehen?

Der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren haben, ist begrenzt. Das Akteneinsichtsrecht kann nach § 147 Abs. 1 StPO vom Verteidiger oder nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO vom unverteidigten Beschuldigten in allen Stadien des Strafverfahrens durch Antrag wahrgenommen werden.

Was sieht ein Anwalt bei Akteneinsicht?

Der Verteidiger kann gemäß § 147 StPO die Akte einsehen. In den meisten Fällen wird dem Rechtsanwalt jedoch bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine erste Einsicht in die Akten gewährt. Der Rechtsanwalt darf seinem Mandanten zwar nicht die Originalakte aushändigen, jedoch Kopien für seinen Mandanten erstellen.

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